Lese- und Benutzerordnung der
Amtsbibliothek Wustermark
§1
Grundsätze
(1) Die Bibliothek ist eine öffntliche Einrichtung des
Amtes Wustermark. Die Bibliothek steht jedermann im Rahmen dieser Benutzerordnung
zur Verfügung.
(2) Die Benutzerordnung regelt die Benutzung und Ausleihe
von Büchern, Zeitschriften, Tonträgern sowie anderen Medien. Jedermann ist
im Rahmen dieser Benutzerordnung
berechtigt, nach Anmelung Bücher und andere Meden zu entleihen.
(3) Für die Benutzung der Bibliothek wird eine Jahresgebühr erhoben. Sie
ist sozial verträglich gestaffelt.
§2
Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage des
Personalausweises an.
(2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendetem 16. Lebensjahr bedarf
die Anmeldung der Einverständniserklärung eines
gesetzlichen Vertreters. Sie erfolgt durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
(3) Die Benutzerordnung wird durch die Unterschrift auf dem Anmeldeformular vom
Benutzer oder dem gesetzlichen Vertreter anerkannt.
(4) Mit der Anmeldung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis. Der Ausweis
ist nicht übertragbar und ist mit der erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren.
Seine Gültigkeitsdauer beträgt ein Kalenderjahr. Der Benutzer ist verpflichtet,
den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich anzuzeigen. Zwei Wochen nach der
Verlustmeldung kann ein Esatzbenutzerausweis ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig
gemäß §5 (3).
(5) Für Schäden, di durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises entstehen,
haftet der Benutzer, auf dessen Namen der Ausweis ausgestellt ist. Jeder Wohnungswechsel
und jede Namensänderung ist mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben,
wenn die Bibliothek es begründet verlangt.
(6) Der Benutzerausweis wird versagt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2
und 3 nicht erfüllt sind.
§3
Ausleihe
(1) Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Leihfrist
in der Regel vier Wochen. Der Benutzer ist verpflichtet, diese Leihfrist
einzuhalten.
(2) Die Ausleihzeit von vier Wochen kann vor ihrem Ablauf um weitere vier
Wochen verlängert werden, wenn die ausgeliehenen Medien nicht vorbestellt
sind. Die Verlängerung kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich unter
Angabe des Rückgabedatums und der Nummern der ausgeliehenen Medien beantragt
werden.
(3) Gewünschte, aber zur Zeit ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
(4) Die Bibliothek kann ausgeliehene Medien aus besonderem Grund jederzeit
zurückfordern.
(5) In der Bibliothek nicht vorhandene Literatur bestellt - soweit möglich
- die Bibliothek im auftrag des Benutzers im regionalen Leihverkehr.
§4
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
(1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich bei der Aushändigung
der Medien von dessen einwandfreiem Zustand zu überzeugen. Jeder Benutzer
ist verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und
pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Der Benutzer hat
den Verlust bzw. festgestellte Mängel der ihm ausgehändigten Medien unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Für beschädigte der verlorengegangene Medien ist Schadenersatz
in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu leisten. Ausgeliehene Medien dürfen
icht an Dritte weitergegeben werden.
§5
Gebühren und Auslagen
(1) Für die Benutzung der Amtsbibliothek Wustermark werden
folgende Jahresgebühren erhoben:
| 1. Jahresgebühr (Kalenderjahr) |
6,00 Euro |
| 2. ermäßigte Jahresgebühr für entner, Auszubildende, Zivildienstleistende,
Studenten, Abeitslose, Kinder, Schüler und Sozialhilfeempfänger |
3,00 Euro |
| 3. für Neuanmeldungen im Kalenderjahr wird die Jahresgebühr anteilig
berechnet |
1/12 zu Ziffer 1 u. 2 je angefangener Monat |
(2) Versäumnisgebühren:
Für das Überschreiten der üblichen oder verlängerten Leihfrist wird eine
Gebühr erhoben:
| a) für die 1. begonnene Überschreitungswoche je Medieneinheit |
0,25 Euro |
| b) für jede weitere Woche je Medieneinheit |
0,50 Euro |
Für jede eingeleitete Mahnung wird eine Gebühr von 0,50 Euro
erhoben.
(3) Für die Neuausstellung eines verlorengegangenen Benutzerausweises wird
eine Gebühr von 1,00 Euro erhoben.
§6
Rückforderung der ausgeliehenen Medien
Ist ein ausgeliehener Gegenstand nicht fristgerecht (am letzten
Tag der üblichen oder verlängerten Leihfrist) zurückgegeben, so wird die
Rückgabe in der zweiten Überschreitungswoche angemahnt. Nach erfolgloser
nochmaliger Mahnung kann die Rückgabe nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
durchgesetzt werden. |