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Die nachfolgend wiedergegebene Satzung können Sie natürlich auch als PDF-Datei herunterladen.

 

Satzung für den "Förderverein des Schulzentrums Elstal e.V."

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1    Der Verein führt den Namen „Förderverein des Schulzentrums Elstal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
         nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“
1.2    Der Sitz des Vereins ist Wustermark OT Elstal, Schulstraße 16.
1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

2.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
2.2    Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Erziehung und Bildung durch die Unterstützung der Arbeit am Schulzentrum Heinz Sielmann in Elstal.
Im Einzelnen werden z.B. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen:

1)    Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
2)    Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
3)    Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen
4)    Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
5)    Beschaffung von Ausstattungsgegenständen
6)    Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
7)    Unterstützung anderer gemeinnütziger Initiativen

2.3    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.6    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
2.7    Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Ist die Person noch nicht volljährig, so ist für den Eintritt die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters nötig.
3.2    Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3.3    Die Mitgliedschaft endet
a)    durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des
       Mitglieds,
b)    durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Schuljahres mittels schriftlicher
       Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
c)    durch Ausschluss seitens des Vorstandes
       –  wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten
           rückständig sind,
       –  auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen
           eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese
           Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in
           diesem Fall über den Ausschluss.
 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1    Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
4.2    Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
4.3    In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4.4    Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5
Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1    Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:

a)    Beiträge
b)    Spenden
c)    sonstige Einnahmen, z.B. Stiftungen und Erbschaften

5.2    Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist anteilig erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

§ 6
Organe des Vereins

6.1    Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der aus drei gewählten Mitgliedern bestehende geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB,
c)    der erweiterte Vorstand, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 6 Beisitzern besteht.

6.2    Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand bzw. neue Beisitzer gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

7.1    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.2    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)    Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
b)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c)    Entlastung des Vorstandes,
d)    Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
e)    Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
f)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

7.3    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
7.4    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 8
Vorstand

8.1    Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.2    Die gewählten Vorstandsmitglieder einigen sich intern über die Ausübung der Funktionen Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart.
8.3    Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart berechtigt.
8.4    Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein.
8.5    Der erweiterte Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel.
8.6    Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben bei Anwesenheit von mindestens   des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens der Hälfte der Beisitzer. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
8.7    Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9
Satzungsänderungen

9.1    Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.2    Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
9.3    Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10
Vereinsauflösung

10.1    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
10.2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wustermark, dem Schulträger des Schulzentrums Heinz Sielmann, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.


Wustermark, 16.01.2023