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Versetzungsbestimmungen für Oberschulen

Die Versetzung der Schüler an einer Oberschule
regelt § 56 der Sekundarstufe I - Verordnung vom 02.08.2007. zuletzt geändert am 17.07.2018

 

Versetzung in die Klasse 8 bzw. 9

  1. B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
  2. Versetzt wird, wer höchstens 3x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch)

 

Versetzung in die Klasse 10

  1. B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
  2. Versetzt wird,
    • wer höchstens 1x Note 5 hat
    • oder 2x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch)
      und diese jeweils durch ein anderes Fach mit mindestens Note 3 ausgleichen kann.
      (Dabei kann eine 5 in Fächergruppe I nur durch ein Fach der Fächergruppe I ausgeglichen werden.)
    Fächergruppe I:
    Deu, Ma, En, Wahlpflicht I (WAT / Frz / Nat)
    Fächergruppe II:
    alle anderen Fächer